Der Krankenpfleger und andere Leistungserbringer 

Art. 28 Der Krankenpfleger verhält sich immer kollegial gegenüber anderen Leistungserbringern (professionelle Leistungserbringer und Freiwillige) bei dem Pflegeempfänger. Er verhält sich vor dem Pflegeempfänger respektvoll gegenüber den anderen Leistungserbringern und respektiert die Entscheidung des Pflegeempfängers.

Art. 29 Der Krankenpfleger arbeitet im Interesse des Pflegeempfängers korrekt und gut mit allen Leistungserbringern zusammen. Er fördert die gemeinsame Zu-sammenarbeit und den Austausch untereinander. 

Sofern erforderlich und nützlich unterstützt und lenkt er auf Basis seines Wissens und seiner Fachkenntnis.

Art. 30 Der Krankenpfleger gibt die erforderlichen Daten und Beobachtungen weiter und berät sich mit dem Arzt und den anderen Leistungserbringern über den Zustand, die Behandlung und die Entwicklung des Pflegeempfängers. Er beteiligt sich aktiv am interdisziplinären Ansatz von Pflege und Behandlung.

Sofern erforderlich schlägt er eine begründete Beratung über die Behandlung oder deren Anpassung vor.

Wenn er feststellt oder befürchtet, dass eine Verschreibung oder Behandlung schwerwiegende Folgen und/oder Risiken für den Pflegeempfänger oder andere Personen haben kann, wird er diese nicht durchführen und den Auftraggeber und/oder den betreffenden Leistungserbringer und die für ihn Verantwortlichen unverzüglich informieren.

Art. 31 Im Falle von Problemen mit anderen Leistungserbringern verhält sich der Krankenpfleger wie im Falle von Problemen mit Kollegen (siehe Art. 24-25).

Art. 32 Der Krankenpfleger vertraut die Pflege nur Personen an, die über die notwendigen Befugnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen. Er sorgt gegebenenfalls für eine sorgfältige und ausreichende Ausbildung, Evaluation und Anpassung.

Sofern der Krankenpfleger an andere Leistungserbringer verweisen muss, verweist er an diejenigen, die den Pflegeempfänger kompetent bei deren Problemen helfen können und eine fürsorgliche und verantwortungsbewusste Einstellung gegenüber Pflegeempfänger haben. Er stellt objektive und neutrale Informationen zur Verfügung und respektiert die Entscheidung des Pflegeempfängers.

Der Krankenpfleger hat sich in angemessenem Maße über die Möglichkeiten und Kompetenzen anderer Leistungserbringer und Pflegeorganisationen in seinem Tätigkeitsgebiet, die von Pflegeempfänger in Anspruch genommen werden können, zu informieren.