Die Rolle des Krankenpflegers in der Gesellschaft 

Art. 33 Der Krankenpfleger übernimmt im Gesundheitswesen und in der Gesellschaft seine Verantwortung, seine Funktion und seine Rolle.

Er hält die für seine Arbeit und die für das Gesundheitswesen insgesamt, national und international geltenden Rechtsvorschriften ein. Er informiert sich in ausreichendem Maße über die Rechtsvorschriften und die soziale Absicherung, um Pflegeempfänger und deren Umfeld an die richtige Person oder Organisation zu verweisen, sofern erforderlich.

Er entwickelt einen kritischen und wissenschaftlich fundierten Blick auf die Informationen in Presse, Öffentlichkeit und (sozialen) Medien. Im Rahmen seiner Tätigkeit versucht er, falsche Informationen oder Fehler zu korrigieren oder ergreift die Initiative, diese korrigieren zu lassen.

Art. 34 Der Krankenpfleger erkennt, dass sein Verhalten einen Einfluss auf das Image seines Berufes in der gesamten Gesellschaft hat.

Er verteidigt die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit seines Berufsstandes. Sofern erforderlich macht er nur Aussagen über seinen Beruf, die nützlich, richtig und verantwortungsvoll sind und die der allgemeinen Meinung des Berufsstandes entsprechen.

Art. 35 Der Krankenpfleger wird sein Amt nicht dazu nutzen, ein politisches Mandat zu erhalten oder aus-zuüben oder eine politische Position zu unterstützen, es sei denn, dies ist für die Verteidigung des Berufsstandes erforderlich.

In diesem Fall muss der Krankenpfleger deutlich darauf hinweisen, dass es sich um seine persönliche Position oder um eine Position seiner Berufsvereinigung oder seines Berufsverbandes handelt.

Art. 36 Der Krankenpfleger respektiert die Ressourcen der Gemeinschaft, die er nutzt, er setzt sie bestmöglich und verantwortungsbewusst, transparent, effizient und nachhaltig ein.