Der Krankenpfleger und seine Kollegen

Art. 20 Der Krankenpfleger verhält sich seinen Kollegen gegenüber immer kollegial. Er behandelt seine Kollegen gegenüber dem Pflegeempfänger, seinem Umfeld und der Öffentlichkeit immer respektvoll. Er überträgt keine Aufgaben an Kollegen, um sich der eigenen Verantwortung zu entledigen.

Art. 21 Der Krankenpfleger teilt seine beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen mit seinen Kollegen. Er bemüht sich soweit wie möglich, an Weiterbildung und an der Weiterentwicklung der Praxis gemäß den aktuellen Entwicklungen des Berufsstands teilzunehmen.

Art. 22 Der Krankenpfleger wird im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf Wunsch konstruktiv mit an der Organisation und der Entwicklung seiner Dienstleistung, seiner Einrichtung und seines Arbeitsumfeldes mitarbeiten. Er nimmt eine positive Haltung ein und trägt zu einem offenen und sicheren Arbeitsklima bei.

Art. 23 Stellt ein Krankenpfleger fest, dass Kollegen Probleme haben, die sich auf deren Arbeit oder Gesundheit auswirken, so bietet er diskrete Hilfe an, wenn dies gewünscht und angemessen ist.

Der Krankenpfleger und das Team unterstützen Kollegen bei professionellen und/oder persönlichen Problemen auf diskrete und angemessene Weise. Sie verweisen ggfs. auf eine Vertrauensperson oder auf fachkundige Hilfe, um die Qualität der Pflege aufrechtzuerhalten.

Art. 24 Im Falle von Konflikten mit oder zwischen Kollegen geht der Krankenpfleger von den objektiven Tatsachen aus. Er vermittelt, wenn dies angebracht ist, unterstützt bei der Lösung und bittet bei Bedarf eine Vertrauensperson oder die direkt verantwortliche Person des Dienstes um Hilfe. Er verzichtet auf jede Äußerung oder Einmischung, die den Zustand ver-schlimmern oder verschärfen kann.

Art. 25 Im Falle eines unprofessionellen Verhaltens oder Fehlers einer Kollegin/eines Kollegen wird der Krankenpfleger zunächst diese Kollegin/diesen Kollegen respektvoll ansprechen. Ändert die Kollegin/der Kollege ihr/sein Verhalten nicht, meldet der Krankenpfleger dies der verantwortlichen Person.

Bei einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit oder der Interessen eines Pflegeempfängers oder seines Umfelds hat er unverzüglich alle Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen. Er hat die Situation der für ihre Kollegin/ihren Kollegen verantwortlichen Person und gegebenenfalls den medizinischen Behörden und/oder Gerichten zu melden.

Ein Krankenpfleger, der bei wiederholtem unangemessenem Verhalten von Kollegen nicht reagiert, zeigt stillschweigendes Einverständnis und kann auch zur Verantwortung gezogen werden.

Die Sicherheit des Pflegeempfängers und die Pflege haben in jedem Fall Vorrang.

Art. 26 Im Rahmen seiner eigenen Funktion, Möglichkeiten und Verfügbarkeit beteiligt sich der Krankenpfleger an der Ausbildung von Auszubildenden und Kollegen, hilft ihnen und unterstützt sie bei der Entwicklung ihrer Kompetenzen.

Der Krankenpfleger vertraut Auszubildenden Pflege-leistungen an, die deren Ausbildungs- und Qualifika-tionsniveau entsprechen und wozu die Pflegeempfänger seine Zustimmung erteilt hat. Er begleitet, beaufsichtigt und kontrolliert in ausreichendem Maße und gibt ein Feedback zur Umsetzung.

Er zeigt eine positive Einstellung zu seiner eigenen Aus- und Weiterbildung und zu der anderer.

Art. 27 Der Krankenpfleger respektiert die freie Entscheidung des Pflegeempfängers für einen bestimmten Leistungserbringer.

>> Patientenrechtegesetz

Er versucht nicht, in unangemessener Weise Pflegeempfänger/Patienten von Kollegen zu übernehmen. Er verspricht Pflegeempfänger/Patienten keine finanziellen oder anderen Vorteile, wenn sie sich für einen anderen Leistungserbringer entscheiden.

Im Hinblick auf Informationen über und Werbung für ihre Praxis hält er sich an die gesetzlichen Vorschriften. Dies tut er auf eine korrekte und objektive Weise, ohne Übertreibung und ohne Kollegen negativ darzustellen.

>> Infobox LIKIV oder zu einem detaillierteren Text
>> Wirtschaftsgesetzbuch