Die Ausübung des Krankenpflegeberufs
Art. 3 Der Krankenpfleger übt seinen Beruf mit der ihm zuerkannten Autonomie aus und erbringt die Pflegedienstleistung gemäß den geltenden Normen, den aktuellen Richtlinien und den Empfehlungen des Berufes.
Er informiert sich regelmäßig über relevante Entwicklungen und erweitert ständig sein Fachwissen. Er gewährleistet die Erbringung seiner Leistungen auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse („evidence-based“) und der Richtlinien des Berufs („good clinical practice“). Die Sicherheit des Pflegeempfängers steht dabei an erster Stelle.
Sollte es dennoch zu einem Zwischenfall oder Vorfall kommen, informiert er seinen Vorgesetzten und ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung eventueller Folgen.
Art. 4 Der Krankenpfleger garantiert jedem Pflegeempfänger eine geeignete Pflege in ganzheitlicher Hinsicht. Er bewertet im Vorfeld die Folgen seiner Pflege auf den Zustand des Pflegeempfängers. Er gibt keine Versprechen ab, von denen er weiß, dass er diese nicht einhalten kann.
Art. 5 Der Krankenpfleger muss die Durchführung von Handlungen, von denen er weiß, dass er dazu nicht ausreichend befugt oder befähigt ist, ablehnen. Er teilt dies dem Pflegeempfänger mit und fordert Hilfe an oder verweist den Antragsteller an einen kompetenten Leistungserbringer. In Notfällen informiert er unverzüglich die erforderliche Hilfe und hilft in der Zwischenzeit entsprechend seiner Möglichkeiten.
>> Empfehlung der Fachkommission für die Kranken-pflege (TCV/CTAI) 2007
Art. 6 Der Krankenpfleger beweist bei der Berufsausübung, dass er seines Berufs würdig ist und seine Fähigkeiten immer auf dem aktuellen Stand hält. Der Krankenpfleger gewährleistet, dass die Autonomie, die Glaubwürdigkeit und die Zuverlässigkeit der eigenen Person und seines Berufs erhalten bleiben.
Art. 7 Der Krankenpfleger ergreift die Initiative und unterstützt alles, was der Entwicklung seines Berufs und der Qualität der Pflege dienlich ist. Er beteiligt sich im Rahmen seiner eigenen Möglichkeiten an wissenschaftlichen Forschungen, soweit dies möglich ist oder gefordert wird. Er vergewissert sich, dass Untersuchungen – sofern erforderlich – gemäß den Empfehlungen der zuständigen Ethikkommission durchgeführt werden.
Art. 8 Der Krankenpfleger ist für seine eigene körperliche und mentale Gesundheit verantwortlich. Im Krankheitsfall informiert er seinen Dienst umgehend.
Er ergreift gegebenenfalls die möglichen Maßnahmen für die Fortsetzung der Pflege der von ihm betreuten Pflegeempfänger.
Er bemüht sich darum, einen Beitrag zu sicheren, ziel-gerichteten und ergonomischen Arbeitsbedingungen für sich selbst, den Pflegeempfänger und dessen Umfeld sowie für Kollegen zu leisten.
Art. 9 Der Krankenpfleger notiert die Pflegedaten des Pflegeempfängers, für die er verantwortlich ist, objektiv, neutral und prägnant in einer Pflegeakte.
>> Inhalt Pflegeakte LIKIV
>> Pflegeakte Krankenhausgesetz
>> Dossier informatisé partagé (Wallonie, Bruxelles) et eHealth
Einblick in die Akte haben die Pflegeempfänger, andere Beteiligte oder andere Berufe gemäß den Vorschriften des Patientenrechtegesetzes.