Die Pflegeempfänger und ihr Umfeld

Art. 10 Der Krankenpfleger versorgt die Pflegeempfänger in einer von gegenseitigem Respekt und Vertrauen geprägten Atmosphäre. Er hört dem Pflegeempfänger aktiv zu, antwortet angemessen auf dessen Fragen, beobachtet regelmäßig seinen Gesundheitszustand und coacht ihn. Er bezieht den Pflegeempfänger gemäß dessen Möglichkeiten als Partner in die Pflege seiner eigenen Gesundheit ein.

Art. 11 Der Krankenpfleger kann einen Pflegeempfänger aus motivierten persönlichen oder beruflichen Gründen und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen als Patient ablehnen oder die Pflegebeziehung beenden. 

>> Infobox LIKIV

Er kann die Pflege oder Mitwirkung aus Gewissensgründen ablehnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die von dem Pflegeempfänger bereitgestellten Arbeitsbedingungen es nicht zulassen, gemäß den professionellen Normen zur Gesundheitsförderung oder Genesung zu arbeiten.

Beendet er die Pflegebeziehung, so wird er dies dem Pflegeempfänger gegenüber begründen. Er gewährleistet die Kontinuität der Pflege und verweist den Pflegeempfänger ggfs. an eine Kollegin oder einen Kollegen.

Er informiert den Pflegeempfänger, wenn seine Pflege von einer Kollegin oder einem Kollegen übernommen werden muss.

In jedem Fall wird er die dringende Hilfe leisten, bis die Pflege übernommen oder übertragen werden kann und er gibt hilfreiche Informationen weiter.

Art. 12 Der Krankenpfleger berücksichtigt im Rahmen der Pflege auch die Familie und das Umfeld des Pflegeempfängers. Er bietet ihnen Unterstützung, sofern dies erforderlich ist oder gewünscht wird.

Er kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Pflege-leistungen an pflegende Angehörige mit der erforderlichen Kompetenz delegieren. Dazu gehören auch eine ausreichende und deutliche Ausbildung, Betreuung, Evaluation und Kontrolle inklusive der deontologischen Aspekte.

>> Link zu den gesetzlichen Regelungen für pflegende Angehörige

Art. 13 Der Krankenpfleger stellt sich dem Pflegeempfänger zu Beginn der Pflege vor und gibt ggfs. an, in welcher Funktion und für welche Organisation er arbeitet.

Er überprüft vor Erbringung der Pflegeleistungen die Identität des Pflegeempfängers.

Art. 14 Der Krankenpfleger wird dem Pflegeempfänger vor, während und nach der Pflege alle gesetzlich geforderten und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Er tut dies in verständlicher Sprache, zumindest in der Sprache des Sprachgebiets, in dem er arbeitet, und ggfs. unter Verwendung von Körpersprache oder geeigneten Hilfsmitteln.

Bei Bedarf berät er sich mit dem behandelnden Arzt und den anderen Leistungserbringern über die Bereitstellung der Informationen. 

Art. 15 Der Krankenpfleger respektiert stets die gesetz-lichen Verpflichtungen des Berufsgeheimnisses und die Privatsphäre des Pflegeempfängers und seines Umfeldes. Diesem Aspekt widmet er besondere Aufmerk-samkeit, wenn er elektronische Kommunikationsmittel und soziale Medien einsetzt.

>> Berufsgeheimnis, Art. 458-458bis (belgisches) Strafgesetzbuch
>> Gesetzlichen Schutz der Privatsphäre (Datenschutzgesetz)

Informationen über die Pflege werden nur an die gesetz-lich dazu ermächtigten Leistungserbringer übermittelt, soweit dies für die Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber dem Pflegeempfänger erforderlich ist.

Mit Zustimmung des Pflegeempfängers kann er die gewünschten Informationen auch dessen Umfeld zur Verfügung stellen.

Art. 16 Im Rahmen der Bestimmungen des Patientenrechtegesetzes und sofern dies erforderlich ist, kann er das Umfeld des Pflegeempfängers in die Pflege einbeziehen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten (Wertekonflikte, ethische Konflikte usw.) wird der Krankenpfleger versuchen, so weit wie möglich zu vermitteln und/oder auf eine geeignete Lösung hinzuweisen (Vertrauensperson, Sozialarbeiter, religiöser oder philosophischer Berater, Arzt usw.), wobei er sich bewusst ist, dass der Wille des Patienten immer Vorrang hat.

>> Patientenrechtegesetz
>> Gesetz über Euthanasie
>> Gesetz über Palliativpflege
>> Gesetz über Schwangerschaftsabbruch

Art. 17 Der Krankenpfleger respektiert immer die Würde des Pflegeempfängers und dessen Umfeldes.

Er missbraucht nicht die Abhängigkeit des Pflegeempfängers oder dessen Umfeldes. Er äußert keine Drohungen, verwendet keine Aggression oder Erniedrigung und hat keine intime Beziehung zum Pflegeempfänger oder zu Personen in dessen Umfeld.

Zwang, Fixierung oder Gewalt werden nur zur Verteidigung eingesetzt oder wenn dies für die Pflege vom Pflegeempfänger, der eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Personen darstellt, unbedingt erforderlich ist und sofern diese Maßnahmen notwendig bzw. angemessen sind und der Situation entsprechen. In jedem Fall wird dies in der Pflegeakte vermerkt.

>> Gesetz über den Schutz der Personen mit Geisteskrankheiten (Zusammenstellung)

Art. 18 Der Krankenpfleger nutzt seine Position nicht, um sich innerhalb oder außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit Vorteile zu verschaffen. Er kann jedoch ein bescheidenes symbolisches Geschenk annehmen. Bei Zweifeln an den Grenzen oder der Angemessenheit wird er sich mit einer Fachkollegin/einem Fachkollegen beraten.

Art. 19 Wenn der Krankenpfleger dem Pflegeempfänger die Kosten für seine Pflege in Rechnung stellt, fordert er eine angemessene und geeignete Vergütung für seine Pflegeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern diese angewendet werden. Er informiert den Pflegeempfänger im Voraus.

>> Infobox INAMI

Er schließt keine unangemessenen oder betrügerischen Verträge ab. 

Der Krankenpfleger verwendet nur Produkte, Materialien oder Dienstleistungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Pflege notwendig und nützlich sind. Das Angebot oder die Empfehlung erfolgt nur im Interesse des Pflegeempfängers und nicht aus eigenem finanziellem Interesse. Sie müssen allen gesetzlichen Normen und Anforderungen an Sicherheit und Hygiene entsprechen und Teil der wissenschaftlich fundierten und/oder allgemein anerkannten guten fachlichen Praxis und Gesundheitspflege sein.

>> FAAG

Ist der Krankenpfleger bei einer Firma oder einem Unternehmen beschäftigt, so teilt er dies dem Pflegeempfänger im Vorfeld mit.